Neukirchen-Vluyn Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Neukirchen-Vluyn hat in seiner Sitzung am 09.03.2022 die öffentliche Auslegung des o. g. Bauleitplanverfahrens beschlossen.
Das Gelände des ehemaligen Christlichen Jugenddorfs an der Wiesfurthstraße wurde bis Ende 2018 temporär als Flüchtlingsunterkunft genutzt. Vor der Belegung mit Flüchtlingen standen die Gebäude leer und es wurde bereits seinerzeit über eine Nachnutzung nachgedacht. Die Verwaltung hat daher schon im Jahr 2014 erste Konzepte für eine vollständige Überplanung des Geländes erarbeitet. In Anpassung an seine Umgebung und aufgrund seiner Lage ist es als Wohnquartier prädestiniert. Dabei wurde zunächst davon ausgegangen, alle Bestandsgebäude zu entfernen und die Fläche komplett neu zu strukturieren. Weiterhin hat die Verwaltung die westlich angrenzenden besonders tiefen Grundstücke, die derzeit gärtnerisch genutzt werden, zum Teil in die Planung einbezogen. Dies zielte auf eine sinnvolle und maßvolle Nachverdichtung.
Inzwischen hat die Flächeneigentümerin das Areal an einen Investor veräußert, der eine Revitalisierung der Bestandsgebäude in Form einer Umnutzung zu Wohnzwecken sowie die Realisierung einer vierzügigen Kindertagesstätte im Mensa-Gebäude anstrebt.
Auf dem Gelände des ehemaligen Christlichen Jugenddorfs soll im Rahmen einer Gesamtmaßnahme unter den Aspekten des nachhaltigen Bauens und einer ressourcenschonenden Nutzung von vorhandenen Baukörpern ein familienfreundliches, generationenübergreifendes Wohnquartier entwickelt werden. Es besteht in diesem Zusammenhang die Absicht, acht Bestandsgebäude im Rahmen der Revitalisierung einer Wohnnutzung zuzuführen. Das städtebauliche Konzept sieht hier die Entwicklung von 52 Wohneinheiten vor.
Neben der Kernsanierung der Bestandsgebäude sollen die Freiflächen auf dem Gelände überplant, optimiert und für die späteren Bewohner attraktiv gestaltet werden. Dabei ist es Ziel, die Weitläufigkeit der Wohnanlage mit aufgelockerter Bebauung und großen Grünflächen zu erhalten und weiterhin für die künftigen Bewohner und Passanten zu öffnen. Die einzelnen Gebäude sollen in diesem Zusammenhang mit den Erdgeschosswohnungen zugeordneten und direkt zugänglichen Bewohnergärten ausgestattet werden. Die Obergeschosse sollen hingegen über vorgeständerte Balkonanlagen verfügen.
Das gesamte Wohngebiet soll verkehrsberuhigt bleiben. Die innere Erschließung bleibt über die Zufahrt nördlich der Kindertagesstätte an der Wiesfurthstraße gesichert. Die Wiesfurthstraße ist als Wohnsammelstraße vom Grundsatz her hinreichend leistungsfähig ausgebaut, um die zusätzlichen neuen Verkehre des Wohnquartiers und der Kita aufzunehmen. Auf den geplanten Anschluss an die Andreas-Bräm-Straße sei verwiesen.
Der Entwurf dieses Bauleitplanverfahrens mit dem Entwurf der Begründung liegt in der Zeit
vom 25.03.2022 bis 25.04.2022
im Rathaus der Stadt Neukirchen-Vluyn, Hans-Böckler-Str. 26, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die vollständigen Unterlagen können während dieser Zeit auch auf den folgenden Internetseiten eingesehen und heruntergeladen werden:
https://www.neukirchen-vluyn.de/de/amt61/aktuelle-beteiligungen/&nid1=16423 (Bauportal)
https://bauportal.krzn.de/BauPortal100/
Während dieser Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Weg per E-Mail zur Niederschrift vorgebracht werden.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurden insbesondere Stellungnahmen zu den folgenden Belangen abgegeben: Grünplanung (Erhalt von Bäumen, Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen); Lärmimmissionen und Lärmschutz; verkehrliche Belange (Anlage einer Rettungs-/Notzufahrt im Bereich Falkenstraße, Anbindung der Wiesfurthstraße an die Andreas-Bräm-Straße, alternative Grünverbindung nördlich des Kiebitzweges); Abfallbeseitigung sowie Standorte von Müllsammelplätzen; Planung von Gärten und Balkonen.
Den in den Stellungnahmen formulierten Anregungen wurde zum Teil gefolgt, wodurch die Planzeichnung, die Begründung sowie der landespflegerische Fachbeitrag zum Teil überarbeitet bzw. ergänzt wurden. Aufgrund der erforderlichen Anpassungen der Planunterlagen wird eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB notwendig.
(Quelle: Pressemitteilung Stadt Neukirchen-Vluyn)