Duisburg NordrheinWestfalen an Gründonnerstag und Karfreitag
sowie Ladenöffnungsgesetz NRW zum Verkauf am Ostermontag

Das Bürger und Ordnungsamt der Stadt Duisburg weist auch in diesem Jahr
wieder darauf hin, dass aufgrund des Gesetzes über die Sonn und Feiertage
(Feiertagsgesetz NW) am Gründonnerstag ab 18 Uhr öffentlicher Tanz und
am Karfreitag ab 0 Uhr bis zum Karsamstag, 6 Uhr, alle musikalischen und
sonstigen unterhaltenden Darbietungen jeder Art (einschließlich Tanz)
verboten sind. Damit sind beispielsweise auch der Betrieb von Spielhallen
und die gewerbliche Annahme von Wetten am Karfreitag nicht zulässig.

Außerdem dürfen nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz NRW) am Ostermontag Verkaufsstellen, deren
Warenangebot überwiegend aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und
Zeitschriften oder Back oder Konditorwaren besteht in der Regel sind dies
beispielsweise Bäckereien oder Blumengeschäfte nicht geöffnet haben.

Um unerwünschte „Osterüberraschungen“ zu vermeiden, bittet das Bürger
und Ordnungsamt um Beachtung dieser Vorschriften. An den genannten
Tagen werden stichprobenartige Kontrollen im gesamten Stadtgebiet
durchführt. Sollten dabei Verstöße festgestellt werden, können diese als
Ordnungswidrigkeit mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden.
Quelle: Stadt Duisburg