Konkret bedeutet das, dass vollständig Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten dort gleichgestellt werden, wo in der aktuellen Coronaschutzverordnung Regelungen bestehen, die negativ Getesteten Zugang zu bestimmten Einrichtungen und Angeboten erlauben. Hierzu gehören beispielsweise körpernahe Dienstleistungen und Angebote des Einzelhandels, die nach Terminabsprache in Anspruch genommen werden können.
Als Nachweis einer Erkrankung gilt die Bescheinigung über das positive Laborergebnis. Zusätzlich zu dieser Möglichkeit versendet der Kreis Wesel nun Bescheinigungen über die Quarantäne infolge einer laborbestätigten Corona-Erkrankung.
Für die folgenden Gruppen gilt:
1. Personen, die mittlerweile bereits zweimal geimpft wurden, benötigen keine Bescheinigung über ihre Genesung. Der Impfnachweis reicht aus.
2. Personen, deren Erkrankung 28 Tage bis sechs Monate zurückliegt, bekommen vom Kreis Wesel unaufgefordert eine entsprechende Bescheinigung, mit der sie ihre Erkrankung belegen können. Da dies mehrere tausend Personen betrifft, kann es mehrere Tage dauern, bis jedes Schreiben seinen Adressaten erreicht hat. Der Kreis Wesel bittet deshalb darum, von Anfragen und Anrufen abzusehen. Wer bis Mitte Mai keine Bescheinigung erhalten hat, kann sich per E-Mail an genesen@kreis-wesel.de wenden.
4. Personen, die aktuell erkrankt sind oder künftig erkranken, bekommen automatisch nach dem Eingang des PCR-Ergebnisses beim Kreis Wesel, welches direkt vom Labor übermittelt wird, eine entsprechende Bescheinigung zusammen mit einem Informationsschreiben zur Quarantäne.