Alpen Die Gemeinde Alpen weist darauf hin, dass Brauchtumsfeuer zu Ostern nur unter Beachtung der “Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung der Durchführung von Brauchtumsfeuern im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Alpen”, die am 01.01.2008 in Kraft getreten und unter www.alpen.de – Ortsrecht – veröffentlicht ist, zulässig sind.
Brauchtumsfeuer sind nur dann zulässig, wenn deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Der Hauptzweck eines Brauchtumsfeuers dient in erster Linie der Brauchtumspflege. Ein Brauchtumsfeuer liegt primär dann vor, wenn das Feuer von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, einer Organisation oder einem Verein im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung ausgerichtet wird.
Die Durchführung eines Brauchtumsfeuers (Osterfeuer) ist der Gemeinde Alpen, Fachbereich 2
-Ordnungsangelegenheiten-, spätestens 2 Wochen vor der Durchführung unter Rückgabe eines im Rathaus oder im Internet erhältlichen Anmeldevordrucks anzuzeigen.
Es werden grundsätzlich Osterfeuer nur in der Zeit von Ostersamstag bis Ostermontag zugelassen und an diesen Tagen auch nur ab den späten Nachmittagsstunden. Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden (in der Regel bis Mitternacht) vollständig abgebrannt sein.
Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über die Verbrennungsstätte hinaus verhindert wird. Bei starkem Wind ist eine Verbrennung untersagt.
Die Verbrennungsrückstände sind nach Erkalten unverzüglich aufzunehmen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen oder auf Ackerflächen großflächig in den Boden einzuarbeiten.
Für eventuell erforderliche Feuerwehreinsätze bzw. für anderweitige Schäden, die von einem Feuer ausgehen, haftet als verantwortliche Person grundsätzlich zunächst der Eigentümer des Grundstückes, auf dem das Feuer entfacht wird.
Trotz eindringlicher Hinweise der Verwaltung konnte in den vergangenen Jahren immer wieder festgestellt werden, dass Osterfeuer nicht angemeldet bzw. nicht ordnungsgemäß genutzt werden.
Der Fachbereich 2 der Gemeinde Alpen behält sich vor, entsprechende Kontrollen durchzuführen. Bei festgestellten, bzw. bei gemeldeten Verstößen gegen die Abfallbestimmungen und das Landesimmissionsschutzgesetz sowie gegen die “Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung der Durchführung von Brauchtumsfeuern im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Alpen”, können die verantwortlichen Personen/Veranstalter mit einem Bußgeld belegt werden.
Das Formular zur Anmeldung des Osterfeuers ist auf der Homepage der Gemeinde Alpen unter
https://www.alpen.de/de/dienstleistungen/brauchtumsfeuer/ zu finden.
Weitere telefonische Auskünfte erhalten Sie bei den unter Kontakt genannten Beschäftigten.
Kontakt:
Gemeinde Alpen
Fachbereich 2 -Ordnungsangelegenheiten-
Frau Melissa Bühren
Tel.: 02802/912-555 oder
Herr Michael Hartjes
Tel.: 02802/912-565
Quelle: Gemeinde Alpen