NRW Ab dem 1. Juni 2022 wechseln ukrainische Geflüchtete vom Asylbewerberleistungsbezug (AsylbLG) in die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilt mit:
Die Jobcenter in Nordrhein-Westfalen bereiten sich mit Hochdruck auf den Übergang der ukrainischen Kriegsgeflüchteten in die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vor, der ab dem 1. Juni 2022 vorgesehen ist. Für die entsprechende Organisation und Umsetzung der Entscheidung der Ministerpräsidentenkonferenz hatten die Jobcenter nur wenige Wochen Zeit. Klar dabei ist: Die Betreuung einer voraussichtlich sechsstelligen Zahl neuer Anspruchsberechtigter in so kurzer Zeit stellt eine große Herausforderung dar.
„Ich begrüße es ausdrücklich, dass sich ukrainischen Kriegsgeflüchteten mit dem Übergang in das SGB II ganz neue Chancen in unserem Land eröffnen. Wir müssen aber auch wissen: Nach den uns vorliegenden Zahlen kann sich die Zahl der Leistungsberechtigten in Nordrhein-Westfalen auf einen Schlag um fast zehn Prozent erhöhen. An einen Zuwachs in dieser Größenordnung – innerhalb dieser kurzen Zeit – kann ich mich nicht erinnern“, so Arbeitsminister Karl-Josef Laumann. „Daher kann ich mir auch gut vorstellen, dass es in den nächsten Tagen an der einen oder anderen Stelle etwas ruckeln kann. Ich bin aber sehr zuversichtlich, dass es gemeinsam mit den Jobcentern, der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, dem Integrationsministerium und den Ausländerbehörden sowie mit vielen weiteren Partnern gelingen wird, diese große Herausforderung bestmöglich zu meistern.“
Der sogenannte Rechtskreiswechsel bietet den Kriegsgeflüchteten große Chancen, weil ihnen neben höheren Geldleistungen und der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung auch alle Instrumente der Arbeitsförderung und Integration zur Verfügung stehen. Die Jobcenter begleiten zudem auch Anerkennungsverfahren und ermöglichen den Geflüchteten die Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen.
Hintergrund:
Auf der Grundlage der „Massenzustrom-Richtlinie“ der Europäischen Union und dem „Sofort- und Einmalzahlungsgesetz“ des Bundes, das auch den Zugang der ukrainischen Geflüchteten in das SGB II regelt, haben Geflüchtete aus der Ukraine einen unmittelbaren Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Mit dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 7. April 2022 haben sie darüber hinaus ab dem 1. Juni 2022 einen Anspruch auf SGB-Leistungen.
Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht, wenn die ukrainischen Kriegsgeflüchteten im Ausländerzentralregister (AZR) registriert sind und einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder eine sogenannte Fiktionsbescheinigung, die auf einen Aufenthaltstitel verweist, erhalten haben. Hier sind die Jobcenter auf die Vorarbeiten der Ausländerbehörden angewiesen. Die Ausländerbehörden arbeiten mit großer Kraftanstrengung daran, dass die ukrainischen Geflüchteten am 1. Juni 2022 diese aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Sollte dies aufgrund der Vielzahl der Personen nicht in allen Fällen gelingen, muss aber niemand befürchten, keine Leistungen für den Lebensunterhalt einschließlich der Unterkunftskosten zu erhalten: Selbst, wenn keine Ersatzbescheinigung, Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis zum 1. Juni ausgestellt wird, ist der Lebensunterhalt der Geflüchteten über das Asylbewerberleistungsgesetz sichergestellt. Hilfreich ist zudem die Regelung, dass die Asylbewerberleistungen für eine Übergangszeit weitergezahlt werden, so dass es zu keinen Unterbrechungen bei den Geldleistungen an die ukrainischen Geflüchteten kommt.
Den ukrainischen Kriegsgeflüchteten wird dieser Rechtskreiswechsel so unkompliziert und unbürokratisch wie möglich gemacht, denn der Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gilt gleichzeitig auch als Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Die Arbeitsagentur stellt Ausfüllhinweise für einen SGB-II-Antrag und das Merkblatt „Grundsicherung einfach erklärt“ u.a. in ukrainischer, russischer und englischer Sprache zur Verfügung https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-bb/antragstellung-jobcenter-gefluchtete-ukraine).
Bei Bürgeranfragen wenden Sie sich bitte an: Telefon 0211 855-5.
Bei journalistischen Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Telefon 0211 855-3118.
Quelle: MAGS