Corona-Notbremse gilt weiterhin im Kreis Wesel
Das MAGS NRW hat die Corona-Notbremse für den Kreis Wesel bisher nicht aufgehoben. Grund hierfür ist, dass die 7-Tages-Inzidenz im Kreisgebiet nach Auffassung des Ministeriums nicht den Voraussetzungen entspricht, um Lockerungen zuzulassen.

Der Kreis Wesel hat daher im Einvernehmen mit dem MAGS NRW nun eine Allgemeinverfügung erlassen, die ab Montag, 12. April 2021, in Kraft tritt. Hiermit wird die bisherige Regelung bezüglich der Vorlage von negativen Schnelltests beibehalten.

Durch die Testoption wird weiterhin sichergestellt, dass z.B. der Einzelhandel unter Auflagen für Bürgerinnen und Bürger öffnen kann und nicht gänzlich schließen bzw. auf Click and collect umstellen muss.

Demnach gilt im Kreis Wesel weiterhin ergänzend zur Coronaschutzverordnung des Landes NRW folgende Regelung:

Die Nutzung von Angeboten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 CoronaSchVO (das betrifft u.a. den Einzelhandel, Baumärkte, Handwerksleistungen, Zoologische Gärten, Bibliotheken und Museen) ist abhängig von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Abs. 4 der CoronaSchVO

Die Allgemeinverfügung gilt bis Sonntag, 18. April 2021 bzw. bis zur vorzeitigen Aufhebung der Notbremse durch das Land NRW. Sie ist online unter https://www.kreis-wesel.de/de/presse/amtsblatt-des-kreises-wesel-46.-jahrgang-nummer-12/ einsehbar.
Weitere Einzelheiten sind in § 16 Absatz 1 der ab dem 7. April 2021 gültigen Coronaschutzverordnung bestimmt.

Laut Coronaschutzverordnung des Landes NRW wird die Notbremse nur aufgehoben, wenn die 7-Tages-Inzidenz an mindestens sieben Tagen hintereinander mit stabiler Tendenz wieder unter dem Wert von 100 liegt. Auch, wenn der Kreis Wesel seit dem 1. April 2021 Inzidenzwerte unter 100 aufweist, kam es in den letzten beiden Tagen zu einem starken Anstieg, die den Inzidenzwert steigen ließen. Deshalb kann nicht von einer „stabilen“ Tendenz im Sinne der Verordnung gesprochen werden.

( Quelle : Pressemitteilung Kreis Wesel)