Coronaschutzverordnung konkretisiert Maskenpflicht

Moers. (pst) Die Maskenpflicht auf Supermarktparkplätzen und vor Einzelhandelsgeschäften ist mit einer Aktualisierung der Coronaschutzverordnung NRW konkretisiert worden. Sie gilt ab Montag, 15. Februar. Danach müssen Mund-Nasenbedeckungen für folgende Bereiche getragen werden: Auf den Zuwegungen zu Einzelhandelsgeschäften innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den dazu gehörenden Parkplatzflächen. Den Hintergrund bildet ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster. Es kam zu dem Schluss, dass die Maskenpflicht vor dem Einzelhandel zu ungenau definiert war. Für Moers bedeutet dies nun konkret, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Supermarktparkplätzen oder in Bereichen mit mehreren geöffneten Geschäften wie dem Neumarkt gilt.

Keine allgemeine Maskenpflicht in der Fußgängerzone
Die Maskenpflicht in der Fußgängerzone und Teilen der Homberger Straße hat die Stadt Moers bereits vor einigen Tagen ausgesetzt. Wenn der Lockdown beendet ist oder weitere Geschäfte öffnen dürfen, will die Stadtverwaltung die Situation neu bewerten. Aktuell ist die Gefahr gering, dass sich zu viele Menschen in der Fußgängerzone begegnen und den Mindestabstand unterschreiten. Anlass für die Entscheidung der Stadt Moers ist ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen. Es hatte die Maskenpflicht in der Fußgängerzone in einer anderen Kommune für rechtswidrig erklärt. Dadurch kann es auch zu Klagen gegen Allgemeinverfügungen anderer Kommunen kommen.
(Akt.)

(Quelle: Pressemitteilung Stadt Moers)