Duisburg Das Bürger und Ordnungsamt sowie das Umweltamt weisen darauf hin, dass
Osterfeuer („Brauchtumsfeuer) nur dann zulässig sind, wenn es sich um
öffentliche, für jedermann zugängliche Veranstaltungen handelt. Sie müssen
in jedem Fall vorab beim Bürger und Ordnungsamt, Bereich Zentrale
Beratungsstelle für Veranstaltende, per EMail an
veranstaltungen@stadt
duisburg.de
angezeigt werden.
Wenn abgeschnittene Äste und Zweige in Landschaftsschutzgebieten
verbrannt werden sollen, ist hierfür eine entsprechende Befreiung von den
Verboten des Landschaftsplanes bei der Unteren Naturschutzbehörde (per
EMail an
unb@stadtduisburg.de) einzuholen. Diese Befreiung ist mit Kosten
verbunden.

In Naturschutzgebieten ist das Feuermachen gänzlich verboten, hier wird
keine Befreiung für das Abhalten von Brauchtumsfeuern erteilt.

Bei der Verbrennung des Schnittgutes sind verschiedene Regelungen zu
beachten: Es darf lediglich Holz von Baum und Strauchschnitt verfeuert
werden, das trocken und unbehandelt ist. Das Verbrennen von beschich
tetem Holz ist verboten wie zum Beispiel behandelte Paletten und
Schalbretter sowie sonstige Abfälle (zum Beispiel Altreifen). Andere Stoffe
(insbesondere Mineralöle, Mineralprodukte oder andere Abfälle) dürfen
weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
Das Brennmaterial muss so trocken sein, dass es beim Brennen möglichst
wenig raucht.

Vor Entzünden des Feuers muss das Schnittgut am Tage des Verbrennens
umgeschichtet werden, da sich gerne Kleintiere wie zum Beispiel Igel in dem
schützenden Reisig einfinden. Auch sollte auf Vogelnester geachtet werden,
da Arten wie der Zaunkönig oder die Heckenbraunelle gerne ihre Nester in
solchen dichten Strukturen anlegen. Wenn Vogelnester festgestellt werden,
kann das Reisig nicht verbrannt werden, da die Nester nach dem
Bundesnaturschutzgesetz hohen Schutz genießen.
Quelle: Stadt Duisburg