Krisenstab beschließt neue Allgemeinverfügung mit verschärften Maßnahmen sowie eingeschränkten Pandemiebetrieb für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege
Neue Allgemeinverfügung mit verschärften Maßnahmen
Der Krisenstab hat zusätzliche Maßnahmen beschlossen, die der in Duisburg angestiegenen Inzidenz von über 100 entgegenwirken sollen. Die Allgemeinverfügung gilt ab Samstag, 20. März. Im Einzelnen wurde geregelt:
1. Kontaktregel:
Die bisher geltende Lockerung in der CoronaSchVO des Landes, wonach der Mindestabstand unterschritten werden darf beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen, findet in Duisburg keine Anwendung mehr. Das bedeutet, dass in Duisburg nur das Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit maximal einer weiteren Person, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann, erlaubt ist.
2. Die Maskenpflicht wird ausgeweitet:
– Bei der gemeinsamen Nutzung von privaten Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen besteht für alle Personen – mit Ausnahme für den Fahrzeugführer – die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
– In einem Radius von 50 Meter um Ein- und Ausgänge vor sakralen Räumen ist von den Besuchenden mindestens eine Alltagsmaske zu tragen.
3. Sport:
– Kontaktsport ist im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO ausnahmslos untersagt. Dies bedeutet, dass der Kontaktsport im Freizeitbereich wieder verboten ist.
– Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist der Sport von Gruppen von höchstens fünf Kindern unter 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen erlaubt.
Alle anderen, über die CoronaschutzVO des Landes hinaus geltenden Maßnahmen in Duisburg bleiben bestehen:
Freitags in der Zeit von 13 bis 19 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 9 bis 19 Uhr gilt beim Verweilen außerhalb befestigter Wege in bestimmten öffentlichen Außenbereichen der Sechs-Seen-Platte, des Rheinparks und der Regattabahn die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske. Dies gilt auch beim Verweilen auf Bänken in diesen Bereichen. So lange man in Bewegung ist (z.B. beim Spazierengehen, Radfahren oder Joggen), muss man keine Maske tragen.
Die Nutzung öffentlicher Spielplätze ist nun in der Zeit von 18 bis 9 Uhr untersagt.
In bestimmten öffentlichen Außenbereichen der Stadtbezirke gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske – täglich in der Zeit von 7 bis 20 Uhr.
In einem Radius von 150 Metern um die besuchte Schule oder Kindertageseinrichtung gilt für Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher sowie Begleitpersonen und sonstige Mitarbeiter ebenfalls weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske.
Ab Montag eingeschränkter Pandemiebetrieb für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege
Der Krisenstab der Stadt Duisburg hat zudem nach Zustimmung des MAGS NRW entschieden, dass ab Montag, 22. März, in allen Duisburger Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegen der „eingeschränkte Pandemiebetrieb“ verfügt wird. Diese Entscheidung ist auf Grund des weiterhin stetigen Anstiegs des Infektionsgeschehens in Duisburg notwendig.
Damit verbunden ist der dringende Appell an alle Eltern, die Kindertagesbetreuung nur dann zu nutzen, wenn es dafür zwingende berufliche Gründe und familiäre Überlastungssituationen gibt. Es ist unbedingt erforderlich, dass die Kontakte minimiert werden, um die Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen.
Die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bleiben jedoch grundsätzlich geöffnet. Die Eltern entscheiden in eigener Verantwortung. Die wöchentliche Betreuungszeit in den Kindertageseinrichtungen bleibt weiterhin um 10 Stunden abgesenkt, die Betreuung erfolgt in festen Gruppen.
In der Kindertagespflege orientiert sich die Betreuungszeit an den mit den Eltern geschlossenen Verträgen. Beim Bringen und Abholen der Kinder gilt auch weiterhin die Maskenpflicht 150 Meter um die Einrichtung.